Ein Ehegatte, der wirtschaftlich unabhängig ist, kann aus der
Anschaffung eines Pkw, den er an seinen freiberuflich tätigen Ehegatten
vermietet, die Vorsteuer geltend machen. Soweit der vermietende Ehegatte aber
den Pkw auch selbst nutzt, muss er eine unentgeltliche Wertabgabe der
Umsatzsteuer unterwerfen.

Hintergrund: Bei Ehegatten gibt
es umsatzsteuerlich ein sog. Vorschaltmodell, bei dem nicht der
Unternehmer-Ehegatte einen Gegenstand anschafft, sondern der Ehepartner, der
das Wirtschaftsgut nach dessen Erwerb an den Unternehmer-Ehegatten vermietet.
Die Vorsteuer aus der Anschaffung muss dann der vermietende Ehepartner geltend
machen.

Sachverhalt: Die Klägerin war
bis 2011 unternehmerisch tätig und verfügte im Streitjahr 2016 über eigenes
Vermögen. Ihr Ehemann war als Arzt freiberuflich tätig. Der Ehemann hatte im
März 2016 einen Pkw bestellt. Die Klägerin bestellte denselben Pkw am 22.4.2016
und vermerkte in ihrer Bestellung, dass sie den Kaufvertrag ihres Mannes
ersetze. Den Kaufpreis in Höhe von ca. 78.000 € brutto bezahlte sie aus
ihrem eigenen Vermögen. Nach der Auslieferung des Pkw Anfang Oktober 2016
schloss sie einen Leasingvertrag mit ihrem Ehemann, der den Pkw für 36 Monate
zu einer marktüblichen Rate leaste. Ausweislich des Versicherungsscheins war
die Klägerin als weitere Nutzerin eingetragen. Das Finanzamt erkannte den von
der Klägerin geltend gemachten Vorsteuerabzug in Höhe von ca. 12.500 €
nicht an.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage im Grundsatz statt, verwies die Sache
jedoch zwecks Ermittlung einer möglichen unentgeltlichen Wertabgabe an das
Finanzgericht (FG) zurück:

  • Die Klägerin war aufgrund ihrer Leasingtätigkeit
    unternehmerisch tätig und hat eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, da sie
    dauerhaft Leasingleistungen erbracht hat. Es ist unbeachtlich, dass sie nicht
    am allgemeinen Markt tätig wurde, sondern nur einen einzigen Kunden, nämlich
    ihren Ehemann, hatte.

  • Der Leasingvertrag war kein Scheingeschäft, da sie den Pkw
    tatsächlich überlassen hat und ihr Ehemann auch die Leasingraten bezahlt hat.
    Zwar wurden nicht alle Vereinbarungen umgesetzt; so hat die Klägerin mehrfach
    die Wartungskosten übernommen, obwohl der Ehemann nach dem Leasingvertrag
    hierzu verpflichtet war. Dennoch handelte es sich um einen entgeltlichen
    Vertrag.

  • Es handelte sich auch nicht um einen Gestaltungsmissbrauch.
    Denn die Klägerin hatte ein eigenes Einkommen bzw. Vermögen, um den Pkw zu
    erwerben. Für die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs genügt es nicht, dass
    der Ehemann, der als Arzt umsatzsteuerfreie Umsätze ausführte und deshalb nicht
    zum Vorsteuerabzug berechtigt war, die Vorsteuer aus der Anschaffung des Pkw
    nicht hätte abziehen können.

  • Allerdings war die Klägerin nach den Angaben im
    Versicherungsschein als weitere Nutzerin eingetragen. Daher dürfte eine
    Privatnutzung des an den Ehemann überlassenen Pkw durch die Klägerin vorgelegen
    haben, die als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern ist. Das FG muss nun den
    Umfang der Privatnutzung durch die Klägerin aufklären und ggf. schätzen.

Hinweise: Der BFH billigt das
sog. Vorschaltmodell, bei dem die Ehefrau den Vorsteuerabzug aus der
Anschaffung des Pkw geltend machen kann, weil sie den Pkw umsatzsteuerpflichtig
an den Ehemann vermietet bzw. verleast, während der Ehemann aufgrund seiner
umsatzsteuerfreien Tätigkeit als Arzt diesen Vorsteuerabzug nicht hätte geltend
machen können. Grundvoraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist aber,
dass der vermietende Ehegatte finanziell in der Lage ist, den Pkw zu
finanzieren, also nicht auf Mittel des mietenden Ehegatten zurückgreifen muss.
Außerdem ist zu beachten, dass der Ehemann die monatlich anfallende
Umsatzsteuer auf die Leasingrate nicht als Vorsteuer geltend machen kann; im
Streitfall waren dies monatlich ca. 155 €.

Quelle: BFH, Urteil vom 29.9.2022 – V R 29/20;
NWB