Das Bundesfinanzministerium hat den
Referentenentwurf für ein „Viertes Corona-Steuerhilfegesetz“ veröffentlicht.
Mit dem Vorhaben sollen Bürger sowie die Wirtschaft bei der Bewältigung der
wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie weiterhin unterstützt
werden.

Die wesentlichen
Maßnahmen:

  • Corona-Bonus
    für Pflegekräfte
    : Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder
    landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere
    Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung
    besonderer Leistungen während der Corona-Krise sollen bis zu einem Betrag von
    3.000 € steuerfrei gestellt werden.

  • Die steuerliche Förderung der
    steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
    soll um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert
    werden.

  • Die bestehende Regelung zur
    Homeoffice-Pauschale soll um ein Jahr bis
    zum 31.12.2022 verlängert werden.

  • Die Möglichkeit zur
    Inanspruchnahme der mit dem sog. Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten
    degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des
    Anlagevermögens
    soll für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022
    angeschafft oder hergestellt werden, um ein Jahr verlängert
    werden.

  • Die erweiterte
    Verlustverrechnung
    soll bis Ende 2023 verlängert werden: Für
    2022 und 2023 soll der durch das sog. Dritte Corona-Steuerhilfegesetz mit
    Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 verdoppelte Höchstbetrag des
    Verlustrücktrags (10 Mio. € bei Einzel/20 Mio. € bei
    Zusammenveranlagung) auch für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 gelten.
    Erst für Veranlagungszeiträume ab 2024 soll eine Rückkehr zu den früheren
    Höchstgrenzen (von 1 bzw. 2 Mio. €) erfolgen. Darüber hinaus soll der
    Verlustrücktragszeitraum (ohne zeitliche Beschränkung) ab 2022 auf zwei Jahre
    ausgedehnt und der Rücktrag sodann in die unmittelbar vorangegangenen beiden
    Jahre erfolgen.

  • Die Investitionsfristen für
    steuerliche Investitionsabzugsbeträge die in
    2022 auslaufen, sollen um ein weiteres Jahr verlängert
    werden.

  • Die steuerlichen
    Investitionsfristen für Reinvestitionen
    sollen um ein weiteres Jahr verlängert werden.

  • Die Frist zur
    Abgabe von Steuererklärungen
    2020 in beratenen Fällen soll um
    weitere drei Monate verlängert werden. Hieran anknüpfend sollen auch die
    Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert werden, jedoch in geringerem
    Umfang.

  • Zudem soll der Registerbezug
    beim Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt zur Umsetzung einer Vereinbarung
    mit der Europäischen Kommission vom Inland auf EU/EWR-Staaten erweitert
    werden.

Hinweis: Das Gesetz muss
noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und soll grundsätzlich am
Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Über den
weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens halten wir Sie an dieser Stelle auf
dem Laufenden.

Referentenentwurf für ein „Viertes
Corona-Steuerhilfegesetz“ v. 3.2.2022; NWB