Die für eine umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche
wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des
Organträgers kann sich auch aus der Verflechtung zwischen den
Unternehmensbereichen verschiedener Organgesellschaften

ergeben. Die wirtschaftliche Eingliederung setzt also nicht zwingend
unmittelbare Beziehungen zwischen der Organgesellschaft und dem Organträger
voraus.

Hintergrund: Eine
umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn ein Unternehmen
(Organgesellschaft) organisatorisch, wirtschaftlich und finanziell in ein
anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist. Es werden dann die Umsätze
des Organträgers und seiner Organgesellschaft zusammengefasst und vom
Organträger versteuert, der auch die Vorsteuer der Organgesellschaft geltend
macht. Die Organgesellschaft tritt gegenüber dem Finanzamt nicht auf und
schuldet keine Umsatzsteuer.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine GmbH, die zu der im Immobilienbereich tätigen V-Gruppe gehörte.
Alleingesellschafter und -geschäftsführer der Klägerin war der G. Die Klägerin
verwaltete u.a. Mietshäuser des G. Die Klägerin machte geltend, dass sie in den
Streitjahren 2008 bis 2011 eine Organgesellschaft des G (Organträger) gewesen
sei und daher keine Umsatzsteuer schulde. Das Finanzamt verneinte die
wirtschaftliche Eingliederung.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine wirtschaftliche Eingliederung für denkbar und
verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Die für eine umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche
    finanzielle Eingliederung war anzunehmen, da der G Alleingesellschafter der
    Klägerin war. Auch die organisatorische Eingliederung war zu bejahen, da der G
    Geschäftsführer der Klägerin war.

  • Eine wirtschaftliche
    Eingliederung
    der Klägerin in das Unternehmen des G war
    denkbar. Eine wirtschaftliche Eingliederung verlangt, dass die Tätigkeiten von
    Organgesellschaft und Organträger aufeinander abgestimmt sind und sich dabei
    fördern und ergänzen.

  • Zwar ergibt sich die wirtschaftliche Eingliederung nicht
    bereits daraus, dass die Klägerin Häuser des G verwaltet hat.
    Hausverwaltungsdienste sind nämlich ebenso wie Buchführungs-,
    Personalverwaltungs- oder Winterdienste standardisierte Dienstleistungen, für
    die es zahlreiche Anbieter gibt, die mit relativ geringem Aufwand austauschbar
    sind.

  • Eine wirtschaftliche Eingliederung der Klägerin kann sich aber
    aus der Bedeutung der von ihr erbrachten
    Hausverwaltungsdienste
    für die V-Gruppe ergeben. Das FG muss
    dies näher aufklären und z.B. ermitteln, wie viele Mietshäuser der V-Gruppe die
    Klägerin in den Jahren 2009 bis 2011 verwaltet hat.

  • Denkbar ist auch, dass es eine wirtschaftliche
    Verflechtung zwischen der Klägerin und anderen Gesellschaften
    der V-Gruppe
    gegeben hat. Dies wäre der Fall, wenn die
    Geschäftstätigkeit der Klägerin durch die anderen Gesellschaften der V-Gruppe
    gefördert worden sein sollte.

Hinweise: Ob eine
wirtschaftliche Eingliederung bestand, hängt nun davon ab, in welchem Umfang
wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Klägerin und den anderen
Gesellschaften der V-Gruppe bestanden, nachdem keine relevanten
Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und G festgestellt werden konnten.
Damit eine wirtschaftliche Eingliederung anzunehmen ist, müssen aber die
anderen Gesellschaften der V-Gruppe Organgesellschaften gewesen sein. Im
Ergebnis kann eine wirtschaftliche Eingliederung also auch mittelbar über
andere Schwestergesellschaften, die Organgesellschaften sind, hergestellt
werden. Leistungen der Klägerin an Dritte können dagegen nicht zu einer
wirtschaftlichen Eingliederung führen.

Quelle: BFH, Urteil v. 11.5.2023 – V R 28/20; NWB