Eine wissenschaftliche Mitarbeiterin einer Universität mit
Rechtsanwaltszulassung unterliegt der Rentenversicherungspflicht. Dies hat das
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen kürzlich
entschieden.

Sachverhalt: Die Klägerin war
als zugelassene Rechtsanwältin selbständig tätig und Mitglied eines
Versorgungswerkes. Sie beantragte die Befreiung von der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung für eine befristete Beschäftigung als
wissenschaftliche Mitarbeiterin einer Universität. Ihre gegen den
Ablehnungsbescheid des beklagten Rentenversicherungsträgers gerichtete Klage
wies das Sozialgericht Köln in erster Instanz ab.

Entscheidung: Das
Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin
zurückgewiesen:

  • Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der
    Versicherungspflicht. Denn sie hat in der streitigen Zeit in einem festen
    Dienst- und Anstellungsverhältnis bei der Universität, einer nichtanwaltlichen
    Arbeitgeberin, gestanden, dieser ihre Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung
    gestellt und ist in deren Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. Eine
    anwaltliche Berufsausübung ist in dieser äußeren Form der Beschäftigung nicht
    möglich.

  • Für ihre Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin kann eine
    Befreiung nicht ausgesprochen werden. In dieser unterliegt die Klägerin nicht
    der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, da sie diese
    nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt
    hat.

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    Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als
    Syndikusrechtsanwältin scheidet aus, da sie nicht als solche zugelassen worden
    ist.

  • Schließlich liegt kein Fall vor, in dem sich eine Befreiung auf
    eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit erstreckt, denn aufgrund der
    selbständigen Tätigkeit fehlt es für die Erstreckung bereits an einer
    bestehenden Befreiung.

  • Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes,
    dass eine Befreiung im Wege der Erstreckung für eine berufsfremde Tätigkeit nur
    für dem Grunde nach versicherungspflichtige Personen (z.B. angestellte
    Rechtsanwälte) und nicht für nicht versicherungspflichtige Personen (z.B.
    selbständige Rechtsanwälte) möglich ist.

  • Ein sachlicher Grund für eine Differenzierung liegt darin, dass
    zwischen Personen unterschieden wird, die grundsätzlich als
    versicherungspflichtig Beschäftigte den Regelungen des Vierten
    Sozialgesetzbuches unterliegen und solchen Personen, die der Gruppe der
    Selbständigen/Freiberufler angehören und daher grundsätzlich nicht davon
    erfasst werden.

Quelle: Landessozialgericht NRW,
Pressemitteilung v. 17.8.2022 zu LSG NRW, Urteil v. 26.1.2022 – L 3 R 560/19;
NWB