Eine gemischte Grundstücksschenkung, bei der ein Kaufpreis
unterhalb des Verkehrswertes vereinbart wird, ist schenkungsteuerlich
grundsätzlich bereits dann ausgeführt, wenn die Auflassung beurkundet worden
ist und der Schenker die Eintragung im Grundbuch bewilligt hat. Auf die
Eintragung des Beschenkten im Grundbuch kommt es also nicht an. Haben die
Vertragspartner allerdings eine Vollzugshemmung vereinbart, wonach der Notar
die Eintragungsbewilligung erst nach Zahlung des Kaufpreises verwenden darf,
ist die gemischte Schenkung erst im Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung ausgeführt.

Hintergrund: Schenkungen
entstehen mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Die Schenkung ist
damit auf diesen Zeitpunkt zu bewerten.

Sachverhalt: Die Klägerin erwarb
mit Vertrag vom 9.10.2012 von der pflegebedürftigen P deren Grundstück zu einem
verbilligten Kaufpreis von 260.000 € sowie gegen Zahlung einer
monatlichen Rente von 1.000 €. Außerdem verpflichtete sich die Klägerin,
P zu pflegen und zu betreuen. P behielt sich für die von ihr auf dem Grundstück
genutzte Wohnung ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht vor. Dem Vertrag
zufolge war der Kaufpreis bis zum 1.2.2013 zu entrichten. Der Notar wurde
angewiesen, die Eintragung der Klägerin im Grundbuch zu beantragen, sobald alle
Bedingungen erfüllt sind, insbesondere die Kaufpreiszahlung. P verstarb bereits
am 24.11.2012, bevor der Eigentumswechsel in das Grundbuch eingetragen wurde.
Die Klägerin war Erbin der P und wurde am 15.2.2013 im Grundbuch als
Eigentümerin eingetragen. Das Finanzamt ging von einer gemischten
Grundstücksschenkung aus, die am 9.10.2012 ausgeführt wurde.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hob das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG)
auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung zurück:

  • Dem Grunde nach lag eine gemischte
    Schenkung
    vor, weil der vereinbarte Kaufpreis und die
    weiteren von der Klägerin zu erbringenden Leistungen niedriger waren als der
    Verkehrswert des Grundstücks.

  • Allerdings steht noch nicht fest, zu welchem
    Zeitpunkt die Grundstücksschenkung ausgeführt wurde.
    Zwar ist
    eine Grundstücksschenkung grundsätzlich dann ausgeführt, wenn die Auflassung
    beurkundet worden ist und der Schenker die Eintragung im Grundbuch bewilligt
    hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vertragsbeteiligten eine sog.
    Vollzugshemmung vereinbart haben, wonach der Notar von der
    Eintragungsbewilligung erst dann Gebrauch machen darf, wenn die Zahlung des
    Kaufpreises nachgewiesen ist. Die Schenkung ist dann erst mit der
    Kaufpreiszahlung ausgeführt.

  • Im Streitfall gab es eine solche Vollzugshemmung, weil
    zunächst der Kaufpreis zu zahlen war, bevor der Notar die Eintragung der
    Klägerin im Grundbuch beantragen durfte. Es steht aber noch nicht fest, ob und
    wann der Kaufpreis gezahlt wurde. Dies muss nun das FG ermitteln.

Hinweise: Da P noch im November
2012 verstorben ist, kann sich ihr Tod auf die Schenkungsteuer auswirken.
Sollte die Schenkung nämlich nicht bis zum Tod der P ausgeführt worden sein,
wäre das Schenkungsversprechen erloschen, da die Klägerin die P beerbte und sie
damit sich – nach dem Tod der P – selbst beschenkt hätte (sog.
Kollision von Ansprüchen). Der Schenkungsteuerbescheid wäre dann
aufzuheben.

Sollte die Schenkung hingegen noch vor dem Tod der P ausgeführt
worden sein, wäre Schenkungsteuer auf den Tag der Ausführung festzusetzen. Der
Kapitalwert der Nutzungs- und Leistungsauflagen, d.h. der Renten- und
Pflegeverpflichtung sowie des Wohnrechts, wäre zu kürzen, weil die
entsprechenden Leistungen aufgrund des Todes der P nicht erbracht worden sind.

Quelle: BFH, Urteil vom 21.8.2024 – II R 11/21; NWB