Nach Ablauf des Förderzeitraums sind Direktantragstellende der
Neustarthilfe verpflichtet, bis 31.12.2021 eine Endabrechnung zu erstellen. Die
Frist für die Einreichung der Endabrechnung über prüfende Dritte
(Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte) ist der
30.6.2022.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
führt u.a. hierzu aus:
- Die Kosten zur Einreichung der Endabrechnung des prüfenden
Dritten werden nicht gesondert bezuschusst. - Bei der Endabrechnung ist der erzielte Umsatz im Förderzeitraum
Januar bis Juni 2021 anzugeben. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind Einnahmen
aus nichtselbständigen Tätigkeiten und weitere Einnahmen – sofern
vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu
addieren. - Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über
40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind Direktantragstellende
verpflichtet, der Bewilligungsstelle anfallende Rückzahlungen bis zum
31.12.2021 unaufgefordert mitzuteilen und nach Empfang des endgültigen
Bescheids der zuständigen Bewilligungsstelle im Frühjahr 2022 die potentiell
anfallenden Rückzahlungen bis zum 30.6.2022 zu
überweisen. - Zur Überprüfung der Angaben finden stichprobenhaft
Nachprüfungen statt. - Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen
der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III eingeräumt. Sie können somit
nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrages von der
Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III wechseln und umgekehrt.
Nach Absenden der Selbsterklärung zur
Endabrechnung Neustarthilfe kann das nachträgliche Wahlrecht
zum Wechsel in die Überbrückungshilfe III nicht mehr
ausgeübt werden.
Hinweis: Wurde der Antrag selbst
direkt gestellt, ist die Einreichung über einen prüfenden Dritten nicht
möglich. Wurde die Neustarthilfe über einen prüfenden Dritten beantragt, muss
ein prüfender Dritter die Endabrechnung einreichen.
FAQ Neustarthilfe Abschnitt 4.8 des BMWi; NWB
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